AGB

Arbeitnehmerüberlassung

 

I. Allgemeines

(1) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, erteilt von der Bundesagentur für Arbeit – Agentur für Arbeit Kiel.

(2) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH stellt dem Kunden ihre Mitarbeiter als Leiharbeitnehmer auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zur Verfügung. Für den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) gelten die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde durch die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Die Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH sind zur Geheimhaltung hinsichtlich aller vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von welchen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, verpflichtet.

(2) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten hinsichtlich ihrer Mitarbeiter nachzukommen, insbesondere sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

(3) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH verpflichtet sich bei der Überlassung nichtdeutscher Mitarbeiter, welche der Arbeitsgenehmigung bedürfen, auf Wunsch des Kunden, die jeweils gültige Arbeitsgenehmigung vorzulegen.

(4) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH ist berechtigt, auch während eines laufenden Einsatzes, Mitarbeiter abzuberufen und durch andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter, zu ersetzen.

(5) Sofern außergewöhnliche Umstände eintreten, welche bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, insbesondere unentschuldigtes Fehlen, plötzliche Krankheit, Unfall der überlassenen Mitarbeiter oder Beendigung deren Arbeitsverhältnisses mit der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Katastrophen, Streik oder ähnliches, durch welche eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens der TEMPUS Personal &Ingenieurdienste GmbH erschwert oder gefährdet wird, ist diese berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurück zu treten. In diesen Konstellationen liegt die Gefahrtragung vollumfänglich beim Kunden, d. h. Ansprüche jeglicher Art des Kunden einschließlich Schadenersatzansprüche sind vollumfänglich ausgeschlossen.

(6) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH hat das Recht, ihre Mitarbeiter bei Zahlungsverzug des Kunden ab einer Dauer von sieben Werktagen sofort abzuziehen. Jegliche Ansprüche des Kunden einschließlich Schadenersatzansprüche sind in dieser Konstellation ebenfalls ausgeschlossen.

III. Rechte und Pflichten des Kunden

(1) Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH den Arbeitsanweisungen des Kunden und werden unter seiner Aufsicht und Anleitung tätig.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassenen Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH nur für die vereinbarten Arbeiten einzusetzen. Änderungen der Vereinbarung hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort des Einsatzes können nur schriftlich mit der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH getroffen werden, nicht mit den Mitarbeitern. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH zur Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso einzusetzen.

(3) Wenn ein Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH bei dem Kunden nicht vereinbarungsgemäß erscheint, hat der Kunde die Pflicht, dies der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH innerhalb einer Stunde mitzuteilen.

(4) In diesem Fall hat die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH das Recht einen anderen ebenso geeigneten Mitarbeiter zu senden oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Sofern sich ein Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH als ungeeignet zur Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten erweist, ist der Kunde verpflichtet, dies der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sofern die Mitteilung innerhalb der ersten vier Stunden des Einsatzes des Mitarbeiters bei der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH erfolgt und der Kunde in dieser Zeit den Austausch des Mitarbeiters verlangt, werden die Stunden bis zur Meldung von der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. Haftungsansprüche des Kunden gegen die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH können hieraus nicht abgeleitet werden.

(6) Der Kunde versichert, dass er die Vorschriften über den Arbeitsschutz einhält und durch ausreichende Informationen und Belehrungen sowie die Bereitstellung ordnungsgemäßer Gerätschaften die Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH vor Gefahren von Leib, Leben und Gesundheit schützt. Der Kunde gestattet der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH, nach vorheriger Ankündigung, die Besichtigung der Tätigkeitsorte deren Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen vor Ort überzeugen zu können. Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Kunde die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH sofort zu informieren, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.

(7) Der Kunde gewährt der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH auf Wunsch Einsicht in die Unterlagen der für die Erfüllung des Vertrages einschlägigen Versicherungen, z. B. Gebäude-, Feuer- und technische Versicherungen.

(8) Bei einem Einsatz der Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH im Ausland verpflichtet sich der Kunde, die eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigungen eigenständig zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen.

IV. Abrechnung

(1) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der dokumentierten und unterzeichneten Arbeitsstunden. Maßgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundentarif zzgl. eventueller Zuschläge sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Entscheidend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zahlungseingang auf dem Konto der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH. Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH wird, durch Zahlungsverzug entstehende Mahnkosten mit 40,00 EUR Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB berechnen. Ausgenommen hiervon sind abweichende, einzelvertragliche Regelungen. Es bleibt dem Kunden vorbehalten, nachzuweisen, dass der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH im Einzelfall kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Haftung

(1) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH haftet bezüglich ihrer Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.

(2) Die Haftung ist demgemäß auf Schäden beschränkt, welche durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.

(3) Eine Haftung für weitergehende Ansprüche seitens der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH besteht nicht.

VI. Kündigung

(1) Bei Abschluss eines unbefristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages sind beide Vertragsparteien berechtigt, innerhalb der ersten fünf Arbeitstage des Mitarbeiters der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH beim Kunden mit einer Frist von zwei Arbeitstagen und danach mit einer wöchentlichen Frist zum folgenden Wochenende das Vertragsverhältnis zu kündigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes sind beide Seiten zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn Zahlungsverzug des Kunden ab einer Dauer von fünf Werktagen vorliegt, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden erheblich verschlechtern, die Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH vom Kunden entgegen der vertraglichen Vereinbarung artfremd z. B. im Bauhauptgewerbe eingesetzt werden oder der Kunde im groben Maße gegen die Einhaltung arbeitsschutz- rechtlicher Vorschriften verstößt.

VII. Übernahme und Vermittlung

(1) Bei der Übernahme bzw. Vermittlung eines Mitarbeiters der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH oder eines nachgewiesenen Bewerbers verpflichtet sich der Kunde, die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH hiervon unverzüglich schriftlich zu informieren und gleichzeitig mitzuteilen, wie hoch der Bruttomonatslohn des ehemaligen Mitarbeiters der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH bzw. des Bewerbers beim Kunden ist. In diesem Fall hat der Kunde an die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH eine Vermittlungsprovision zu zahlen.

(2) Bei der Übernahme eines Bewerbers beträgt die Vermittlungsprovision zwei Bruttomonatslöhne zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Übernahme eines Mitarbeiters der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH ist die Höhe dieser Vermittlungsprovision wie folgt gestaffelt.

a) Innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung, zwei Bruttomonatsgehälter des Mitarbeiters beim Kunden zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,

b) nach drei Monaten der Überlassung eineinhalb Bruttomonatsgehälter des Mitarbeiters beim Kunden zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer,

c) nach sechs Monaten der Überlassung ein Bruttomonatsgehalt des Mitarbeiters beim Kunden zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und

d) nach neun Monaten bis zu zwölf Monaten der Überlassung ein halbes Bruttomonatsgehalt des Mitarbeiters beim Kunden zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Die Vermittlungsprovision ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem ehemaligen Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH bzw. dem nachgewiesenen Bewerber zur Zahlung fällig.

(4) Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters mit der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH gleichwohl berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis des ehemaligen Mitarbeiters beim Kunden auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis des ehemaligen Mitarbeiters beim Kunden auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem ehemaligen Mitarbeiter der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.

VIII. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ihnen während der Zusammenarbeit bekannt werdenden, sowohl mündlich zur Kenntnis gelangte als auch schriftlich als vertraulich gekennzeichnete, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners vertraulich zu behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch nach der Beendigung der Vertragsbeziehungen fort.

IX. Gerichtsstand und geltendes Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das an dem Geschäftssitz der TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH zuständige Gericht, sofern nicht ausschließlich ein anderer Gerichtsstand angegeben ist.

X. Anpassungsklausel

(1) Die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH behält sich vor, bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen, die vereinbarten Vertragsbedingungen mit dem Kunden an die geänderte Lage anzupassen.

(2) Des Weiteren behält sich die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere Mitarbeiter mit einer höheren Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, welche die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

XI. Sonstiges

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung sind nur in schriftlicher Form zulässig. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die TEMPUS Personal & Ingenieurdienste GmbH.

(2) Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, welche in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten am nächsten kommt.

(3) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur dann möglich, wenn es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.